Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1.
a) Allen von uns abgeschlossenen Rechtsgeschäften liegen diese allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde, die ausschließlich gelten. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

b) Jegliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind schriftlich niederzulegen.

c) Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.

d) Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte mit dem Lieferanten bzw. Besteller.

2. Angebote und Angebotsunterlagen
a) Kostenanschläge und Angebote sind für die Dauer von zwei Wochen verbindlich. Die mit dem Kostenanschlag oder Angebot überreichten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

b) An allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

3. Preise-und Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ausschließlich Versand- bzw. Verpackungskosten.

b) Sollten zwischen dem Tage des Vertragsabschlusses und der Lieferung Kostenerhöhungen eintreten, die die Gestehungskosten um mindestens 5% erhöhen, so sind wir berechtigt, einen dieser Kostenerhöhung entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung weniger als zwei Monate liegen.

4. Zahlungen
Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist das vereinbarte Entgelt - ohne Abzug innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Aufrechnungsrechte und Skonto
a) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

b) Wechsel, Schecks oder sonstige Zahlungsversprechungen gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung im Sinne dieser Bedingungen. Zur Annahme von Wechseln, Schecks oder sonstigen Zahlungsversprechungen sind wir jedoch nicht verpflichtet.

c) Eine Skontogewährung hat - auch wenn diese ergänzend schriftlich vereinbart
wurde immer zur Voraussetzung, dass das Konto des Bestellers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Fortlaufende Saldierung gilt als vereinbart. Skontofähig ist nur der Warenwert ohne sonstige Dienstleistungen.

6. Lieferungen
Lieferungen ab Werk erfolgen stets auf Gefahr des Empfängers/Bestellers. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, sind die angegebenen Lieferzeiten unverbindlich. Abrufaufträge und Liefereinteilungen bedürfen in jedem Fall individueller schriftlicher Lieferzeitvereinbarungen. Ereignisse höherer Gewalt sowie Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingerechte Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Vertragspartners vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Sofern dieser Zeitraum drei Monate übersteigt, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzverpflichtungen unsererseits werden hierbei ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Rechtsgeschäfte. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Die zu liefernden Mengen können bis 10% über- oder unterschritten werden. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die Vertragsgegenstände für den gesamten Auftrag zu beschaffen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können deshalb nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Die Anmeldung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, sonstige eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern.

7. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offene Mängel sind vor dem Einbau bzw. der Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung unter genauer Beschreibung der Mängel geltend zu machen.

b) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache bzw. Werkleistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung insbesondere über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Abnehmer Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, sind, soweit uns nicht Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit zur Last fällt, ausgeschlossen. Soweit sich aus dem Vorstehenden nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensverursachung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.

c) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben und zum
Schadensersatz verpflichtet sind, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.

d) Die Gewährleistungsfrist beträgt max. 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden können.

e) Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften dar. Sie sind nur Richtwerte, branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eigenschaften gelten nur insoweit als zugesichert, als unseren, vom Abnehmer für den speziellen Ersatz zweckerprobten und hierfür freigegebenen Bemusterungen entsprechen.
Unerhebliche Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen oder von sonstigen Angaben begründen, soweit sie die vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, keine Gewährleistungsansprüche.

f) Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor:
- andere Verwendung des Liefergegenstandes als vertraglich vorgesehen,
- natürlicher Verschleiß,
- unsachgemäße Behandlung durch den Besteller oder durch Dritte z.B. falsche oder zu lange Lagerung, nicht fachgerechter Einsatz oder Einbau etc. Fehlerhaftigkeit der Verwendungsstelle (z.B. zu hohe Temperatur),
- Verwendung unsachgemäßer Fremdmittel, z.B. Säuren, Laugen, aggressive Gase so wie strittige Angaben über die zu filternden Stäube.

g) Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten in jedem Fall die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, sowie die gesetzlichen Verjährungsfristen.

h) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Für Lebensdauer und/oder Leistung kann keine Garantie gegeben werden. Ein Verkauf nach Eignung, Leistung oder Lebendauer der gelieferten Ware ist ausgeschlossen. Für unsere
Lieferungen und Leistungen gelten in jedem Falle die gesetzlichen Untersuchungsund Rügepflichten sowie sonstige Vorschriften, sofern diese durch diese Vereinbarung nicht abbedungen sind. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehaltssicherung
a) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

b) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

d) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

f) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

g) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

h) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Änderungen
Jede Änderung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedarf zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Werden diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch schriftliche Vereinbarungen teilweise abgeändert, bleiben die übrigen Vereinbarungen hiervon unberührt.

10. Auslandslieferungen
Unseren Lieferungen in das Ausland liegen darüberhinaus die jeweils gültigen Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformen (INCOTERMS) zugrunde.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
a) Für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist der Erfüllungsort Rödermark und der Gerichtsstand Langen. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitzgericht) zu verklagen.

b) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen UN-Kaufrechtes oder anderer internationaler gesetzlicher Regelungen.

Schoneweg-Filtertechnik GmbH